worin dieses konkret liegen könnte, wird von ihm indessen in keiner Weise dargetan. Damit sind selbst unter analoger Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen die Eintretensvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt und ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. 2.4. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen muss; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus ( BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 4.3).