Er bringt indessen vor, er habe zudem einen Feststellungsantrag gestellt, an dessen Behandlung er ein fortbestehendes Feststellungs- respektive Rechtsschutzinteresse habe. 2.3. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (Urteil 6B_21/2022 vom 24. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses zu behaupten; worin dieses konkret liegen könnte, wird von ihm indessen in keiner Weise dargetan.