vgl. BGE 125 V 373 E. 1; 104 Ib 307 E. 2c). Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner vorinstanzlichen Rechtsverweigerungsbeschwerde einen Entscheid in der Sache beantragte, bestreitet er deshalb zu Recht nicht, dass seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist. Er bringt indessen vor, er habe zudem einen Feststellungsantrag gestellt, an dessen Behandlung er ein fortbestehendes Feststellungs- respektive Rechtsschutzinteresse habe.