2.1. Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt betrachteten Sachurteilsvoraussetzungen decken sich im Wesentlichen mit den Legitimationsvoraussetzungen, die für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Anwendung gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). In analoger Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen reicht es für das Eintreten auf die Beschwerde in Strafsachen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren plausibel behauptet (vgl. Urteil 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).