Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen mit den nachfolgenden Einschränkungen einzutreten. 2. Der angefochtene Beschluss hatte nicht nur die Haftmodalitäten des Beschwerdeführers zum Gegenstand, sondern auch eine diesbezüglich vom Beschwerdeführer gegen das JSD erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde. Auf Grund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheides des JSD wurde diese von der Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wiederum als formelle Rechtsverweigerung rügt.