1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz die Beschwerde gegen die angeordneten Haftmodalitäten abgewiesen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 I 241 E. 1; siehe zuletzt Urteil 1B_291/2022 vom 8. Juli 2022 E. 1.1). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und an den beanstandeten Haftmodalitäten hat sich soweit aus den Akten ersichtlich bislang nichts geändert. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.