Schliesslich sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft im Rekursverfahren vor dem JSD gutzuheissen und ihm sei für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sowohl die Vollzugsbehörde, das JSD als auch das Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. Erwägungen: