D. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, das JSD habe sein Recht auf beförderliche Behandlung seines Rekurses vom 2. Juni 2020 verletzt. Weiter sei das JSD anzuweisen, seine Verlegung in die JVA Lenzburg zu veranlassen. Schliesslich sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft im Rekursverfahren vor dem JSD gutzuheissen und ihm sei für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.