Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erhob A.________ dagegen Rekurs beim Regierungsrat, der dem Verwaltungsgericht wiederum zum Entscheid überwiesen wurde. Mit Urteil vom 18. Februar 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 16. Juni 2021. Dabei schrieb es die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des JSD als gegenstandslos ab. Den gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies es ab, wobei es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligte.