C. In der Folge reichte A.________ am 2. Juni 2020 erneut einen Rekurs an das JSD ein, in welchem er auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte. Mangels eines Entscheides erhob er am 18. Mai 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Regierungsrat, welche diese dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend Verwaltungsgericht) zum Entscheid überwies. Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 wies das JSD den Rekurs vom 2. Juni 2020 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verzichtete aber auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erhob A.______