Eventualiter sei die Anordnung seiner Versetzung zu widerrufen. Am 16. Januar 2020 teilte die Vollzugsbehörde A.________ mit, auf eine (weitere) Bearbeitung seines Wiedererwägungsgesuches werde verzichtet und die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt. Nachdem er dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde an das JSD geführt hatte, erliess die Vollzugsbehörde am 20. Mai 2020 die von ihm beantragte anfechtbare Verfügung, mit welcher sie seine Ersuchen um Versetzung in die JVA Lenzburg oder Rückversetzung in das Gefängnis Bässlergut abwies.