Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vollzugsbehörde A.________ mit, der Vollzugsauftrag vom 6. November 2019, mit welchem er in die JVA Thorberg verlegt worden sei, stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Daraufhin zog er seinen beim JSD hängigen Rekurs gegen seine Versetzung zurück und stellte der Vollzugsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch betreffend seine Versetzung in die JVA Thorberg und eine allfällige Versetzung in die JVA Lenzburg. Eventualiter sei die Anordnung seiner Versetzung zu widerrufen.