B. Mit Schreiben vom 12. November 2019 ersuchte A.________ die Vollzugsbehörde erstmals um Aufhebung der Versetzungsanordnung und um Prüfung einer möglichen Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg (nachfolgend JVA Lenzburg). Nachdem er am 13. November 2019 dennoch in die JVA Thorberg versetzt worden war, erhob er gleichentags Rekurs gegen die Anordnung seiner Versetzung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD). Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vollzugsbehörde A.________ mit, der Vollzugsauftrag vom 6. November 2019, mit welchem er in die JVA Thorberg verlegt worden sei, stelle keine anfechtbare Verfügung dar.