{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-174-2022_2022-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=17.08.2022&to_date=20.08.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=68&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2022-1B_174-2022&number_of_ranks=77", "Checksum": "fd266b719ed05ed7ffcd8a24e6dac7e6"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 174/2022", "1B_174/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:12:09", "Checksum": "2ce6b387fc56db0a659d0073ccc662ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess\n\n5.\nDer Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im kantonalen Verwaltungsverfahren.\n5.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Thorberg respektive für eine Versetzung in die JVA Lenzburg vorgebracht, weshalb die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das JSD im Rekursverfahren nicht zu beanstanden sei.\n5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das JSD sei auf den Rekurs vom 2. Juni 2020 eingetreten, habe über ein Jahr gebraucht, um darüber zu befinden, und habe den Entscheid auf 14 Seiten begründet. Wäre der Rekurs von Anfang an aussichtlos gewesen, so hätte er in viel kürzerer Frist und mit einer viel kürzeren Begründung abgewiesen werde können, sofern darauf überhaupt eingetreten worden wäre. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründung selbst widerlegt, wäre er doch ihr zufolge in den Genuss einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung gekommen, sofern er seine Vorbringen mehr substanziiert hätte.\n5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vor dem JSD einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gehabt hätte, in erster Linie nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts zu beurteilen und damit einzig unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Mangels einer entsprechenden Rüge ist der vorinstanzliche Entscheid einzig auf seine Vereinbarkeit mit Art. 29 Abs. 3 BV zu überprüfen.\nNach\nArt. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (\nArt. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos im Sinne von\nArt. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (\nBGE 140 V 521 E. 9.1\n; 129 I 129 E. 2.3.1).\nDer Beschwerdeführer verkennt, dass weder die (vorliegend durchaus problematische) Dauer des kantonalen Verfahrens noch der Umfang der Entscheidbegründung direkte Rückschlüsse auf die Gewinnaussichten seiner Prozessbegehren zulassen. Vielmehr besteht aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen hinreichend begründeten Entscheid. Dass die kantonalen Instanzen dieser Verpflichtung nachgekommen sind und sich mit den zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, kann für sich alleine nicht als Indiz dafür gelten, dass diese Vorbringen auch tatsächlich stichhaltig wären (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 24. Juni 2002 E. 8).\nSchliesslich kann der Beschwerdeführer weder aus dem Umstand, dass auf sein Ersuchen im kantonalen Verfahren eingetreten wurde, noch dass ihm nach Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich ein Anspruch auf eine (vollständige) Interessenabwägung zustünde, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Massgeblich kann einzig sein, wie gross die Chancen sind, dass diese Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Ist eine solche mangels hinreichender Substanziierung der Vorbringen des Beschwerdeführers aber gar nicht erst vorzunehmen, so durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Prozessbegehren des Beschwerdeführers seien von vornherein aussichtslos gewesen.\n6.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementale Rechtsabteilung, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. August 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Jametti\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}