{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-174-2022_2022-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=17.08.2022&to_date=20.08.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=68&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2022-1B_174-2022&number_of_ranks=77", "Checksum": "fd266b719ed05ed7ffcd8a24e6dac7e6"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 174/2022", "1B_174/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:12:09", "Checksum": "2ce6b387fc56db0a659d0073ccc662ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess\n\n\nDie Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, es bleibe namentlich unklar, wer die nicht näher genannten Bezugspersonen des Beschwerdeführers seien (vgl. E. 4.2 hiervor). Inwiefern diese tatsächliche Feststellung willkürlich wäre, vermag der Beschwerdeführer weder mit der blossen Behauptung, die Identität seiner Bezugspersonen sei aktenkundig, noch dem pauschalen Verweis auf die zahlreichen in den kantonalen Verfahren von ihm eingereichten Rechtsschriften darzulegen (vgl. E. 4.3 hiervor). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten nach möglichen Belegen für diese nicht weiter substanziierten Behauptungen zu durchforsten (vgl. Urteil 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3).\n4.4.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a und b BGG). Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (\nArt. 95 BGG i.V.m.\nArt. 9 BV und\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).\nDas Verfahren vor der Vorinstanz richtete sich nach kantonalem Verwaltungsprozessrecht (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen. In rechtlicher Hinsicht (vgl. in tatsächlicher Hinsicht E. 4.4.1 hiervor) setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Argumentation auseinander; insbesondere bestreitet er nicht, dass er nach kantonalem Recht einer solchen Substanziierungspflicht unterliege. Entsprechend hat die Vorinstanz für das Bundesgericht auch in rechtlicher Hinsicht verbindlich festgehalten, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen.\nDer Beschwerdeführer rügt einzig insofern eine Verletzung von Bundesrecht, als er vorbringt, die Berufung der Vorinstanz auf nicht hinreichende Substanziierung seiner Vorbringen sei willkürlich und gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV), habe doch weder die Vollzugsbehörde noch das JSD jemals eine solche geltend gemacht und seien sie doch offensichtlich in der Lage gewesen, seine Vorbringen zu verstehen und darauf einzugehen. Diese Argumentation ist unbehelflich: Einerseits haben die Vollzugsbehörde wie auch das JSD, was der Beschwerdeführer eingehend kritisiert, die beantragte Verlegung doch gerade deshalb abgewiesen, weil die Distanz von Zürich zur JVA Thorberg ohnehin keine unzumutbare Einschränkung des Besuchsrechts darstelle, und sich folglich gar nicht mit den von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen zu den Bezugspersonen des Beschwerdeführers befasst. Andererseits ist die Vorinstanz als letzte kantonale gerichtliche Instanz ohnehin nicht an die rechtliche Würdigung der Vollzugsbehörde und des JSD gebunden, sondern vielmehr dazu verpflichtet, das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 110 BGG; dazu Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3).\n4.4.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe \"plötzlich und aus dem Nichts\" eine Verletzung der Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren angenommen, wirft indessen die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz diesbezüglich nicht vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (\nArt. 29 Abs. 2 BV; vgl.\nBGE 145 IV 99 E. 3.1;\n131 V 9 E. 5.4.1;\n128 V 272 E. 5b/bb).\nIndessen wendet das Bundesgericht das Recht zwar von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die Verletzung von Grundrechten (wie auch von kantonalem Recht; vgl. E. 4.4.2 hiervor) aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (\nArt. 106 Abs. 2 BGG; dazu siehe\nBGE 136 I 49 E. 1.4.1). Mangels einer entsprechenden Rüge des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers entzieht sich diese Frage einer eingehenden Überprüfung, zumal der Beschwerdeführer darzulegen hätte, dass er nicht mit dem Vorwurf der Verletzung seiner Substanziierungspflicht rechnen konnte (vgl.\nBGE 145 IV 99 E. 3.1).\n4.4.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann auch vor Bundesgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz setzt er sich jedoch in keiner Weise auseinander. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).\n4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in materiellrechtlicher Hinsicht mit seinen Rügen nicht durchzudringen vermag und das angefochtene Urteil, zumindest soweit einer Überprüfung durch das Bundesgericht überhaupt zugänglich, nicht zu beanstanden ist.\n"}