{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-174-2022_2022-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=17.08.2022&to_date=20.08.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=68&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2022-1B_174-2022&number_of_ranks=77", "Checksum": "fd266b719ed05ed7ffcd8a24e6dac7e6"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 174/2022", "1B_174/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:12:09", "Checksum": "2ce6b387fc56db0a659d0073ccc662ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess\n\n4.\nIn materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer seine Verlegung in die JVA Thorberg. Diese stelle eine Erschwerung von Besuchen von Angehörigen und Freunden wie auch der Verteidigung dar. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere eine Verletzung von\nArt. 74 und Art. 84 Abs. 1 StGB,\nArt. 5 Abs. 2, Art. 13 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie\nArt. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 8 EMRK.\n4.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Der vorläufige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Soweit es um den Schutz des Betroffenen vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung geht, finden auch während des vorläufigen Strafvollzuges die Regelung über die Untersuchungshaft Anwendung. Was dagegen den eigentlichen Vollzug angeht, so ist der vorzeitige Strafantritt als Strafvollzug zu behandeln (\nBGE 133 IV 187 E. 6.4 mit Hinweisen).\nDer Strafvollzug - und damit auch der vorzeitige Strafvollzug - ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 236 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. insb. Art. 74 ff. StGB) richten sich sowohl die Organisation des Vollzugs als auch die dagegen zulässigen Rechtsmittel und das entsprechende Verfahren nach kantonalem Recht (vgl. ANGELA CAVALLO, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 439 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Wahl der Vollzugseinrichtung deshalb Sache der kantonalen Strafvollzugsbehörden (nach Massgabe des kantonalen Rechts); dem Häftling kommt dabei grundsätzlich kein Mitspracherecht zu (Urteil 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5). Insbesondere verfügt er über keinen Rechtsanspruch darauf, seine Haft in einer Vollzugseinrichtung seiner Wahl zu verbringen (Urteile 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3).\n4.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, die JSD wie auch die Vollzugsbehörde hätten sich im Ergebnis mit der Feststellung begnügt, die JVA Thorberg stelle eine \"geeignete\" Vollzugsinstitution dar. Dem Beschwerdeführer sei deshalb insoweit zuzustimmen, dass der Versetzungsentscheid einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten müsse und deshalb grundsätzlich auch die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Versetzung in die JVA Thorberg im Vergleich zur beantragten Versetzung in die JVA Lenzburg zu prüfen gewesen wäre.\nIndessen habe sich der Beschwerdeführer seinerseits damit begnügt, eine unzumutbare Distanz zu seinen \"Bezugspersonen\" und damit eine faktische Einschränkung seines Besuchsrechts zu behaupten, ohne diese Vorbringen auch nur ansatzweise zu substanziieren. Mit dem blossen Hinweis, er habe vor seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz in Zürich gehabt, genüge er seiner diesbezüglichen Substantiierungspflicht im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht, zumal sich seine nächsten Familienangehörigen, seine Ehefrau und seine Tochter, in Malaysia befinden würden. Es bleibe damit unklar, wer die im Rekurs genannten Bezugspersonen seien, in welchem Verhältnis sie zum Beschwerdeführer stünden, ob sie überhaupt im Raum Zürich wohnhaft seien und ihn regelmässig besuchen kämen, ob sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen seien und ob ihnen eine längere Anfahrtszeit aufgrund besonderer Umstände tatsächlich nicht zugemutet werden könne. Mangels ordnungsgemäss begründeter Rügen durch den Beschwerdeführer sei die durch die JSD und die Vollzugsbehörde vorgenommene bloss eingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.\nDie Rüge des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde habe den Vollzugsort dergestalt auszuwählen, dass der Verteidiger eine möglichst kurze Wegstrecke habe, gehe sodann offensichtlich fehl. Einerseits könne der Verteidiger seine Reisezeit verrechnen bzw. bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für geeignete Arbeiten nützen. Andererseits bestehe die Möglichkeit telefonischer Besprechungen.\n4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, er habe in mehreren mehrseitigen Eingaben, nämlich im Gesuch vom 20. November 2019, in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Februar 2020, im Rekurs vom 2. Juni 2020, in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Mai 2021 sowie im Rekurs vom 16. Juni 2021 ausführlich dargelegt, dass die Verlegung in die JVA Thorberg die Besuche seiner in Zürich wohnhaften Bezugspersonen, deren Identität aktenkundig sei, drastisch erschwert und reduziert habe.\nWeiter habe weder die Vollzugsbehörde noch das JSD je geltend gemacht, er habe seine Vorbringen nicht substanziiert. Sie hätten vielmehr argumentiert, der Weg von Zürich in die JVA Thorberg sei gar nicht so lang, weshalb Besuche aus Zürich möglich und zumutbar seien. Es sei willkürlich und gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz nun plötzlich und aus dem Nichts behaupte, er habe seine Darlegungen nicht substanziiert.\n4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unbegründet:\n4.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu\nBGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 140 III 16 E. 1.3.1;\n140 III 264 E. 2.3)."}