{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-174-2022_2022-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=17.08.2022&to_date=20.08.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=68&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2022-1B_174-2022&number_of_ranks=77", "Checksum": "fd266b719ed05ed7ffcd8a24e6dac7e6"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 174/2022", "1B_174/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:12:09", "Checksum": "2ce6b387fc56db0a659d0073ccc662ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess\n\n2.\nDer angefochtene Beschluss hatte nicht nur die Haftmodalitäten des Beschwerdeführers zum Gegenstand, sondern auch eine diesbezüglich vom Beschwerdeführer gegen das JSD erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde. Auf Grund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheides des JSD wurde diese von der Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wiederum als formelle Rechtsverweigerung rügt.\n2.1. Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt betrachteten Sachurteilsvoraussetzungen decken sich im Wesentlichen mit den Legitimationsvoraussetzungen, die für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Anwendung gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). In analoger Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen reicht es für das Eintreten auf die Beschwerde in Strafsachen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren plausibel behauptet (vgl. Urteil 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).\n2.2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt darauf ab, einen Entscheid in der Sache herbeizuführen (Urteil 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2; vgl.\nBGE 125 V 373 E. 1;\n104 Ib 307 E. 2c). Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner vorinstanzlichen Rechtsverweigerungsbeschwerde einen Entscheid in der Sache beantragte, bestreitet er deshalb zu Recht nicht, dass seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist. Er bringt indessen vor, er habe zudem einen Feststellungsantrag gestellt, an dessen Behandlung er ein fortbestehendes Feststellungs- respektive Rechtsschutzinteresse habe.\n2.3. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (Urteil 6B_21/2022 vom 24. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses zu behaupten; worin dieses konkret liegen könnte, wird von ihm indessen in keiner Weise dargetan. Damit sind selbst unter analoger Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen die Eintretensvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt und ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.\n2.4. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen muss; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (\nBGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 4.3). Mit seiner darauf beschränkten Kritik, es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Feststellungsinteresse vor, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss\nArt. 42 BGG nicht hinreichend nach. Auch deshalb ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.\n2.5. Die Beschwerde ist demnach einzig insoweit zulässig, als der Beschwerdeführer sich gegen die angeordneten Haftmodalitäten wendet. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n3.\nDer Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vollzugsbehörde habe ihn im Vorfeld seiner Verlegung in die JVA Thorberg nicht angehört und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n3.1. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Die im nichtstreitigen Verfahren ergangene Verfügung bildet grundsätzlich den äussersten Rahmen des daran anschliessenden Verwaltungsrechtsstreits. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens kann der derart umrissene Streitgegenstand nur mehr eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden (Urteil 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann von vorneherein nicht eingetreten werden (Urteil 1B_460/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1).\n3.2. Ursprüngliches Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020, im Zuge deren Erlasses der Beschwerdeführer unbestrittenermassen angehört wurde. Inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Erlass der Versetzungsanordnung vom 6. November 2019, die nicht angefochten ist, verletzt wurde, liegt ausserhalb des Streitgegenstands und muss daher offen bleiben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seinen Rekurs gegen diese Versetzungsanordnung aufgrund der Aussage der Vollzugsbehörde, diese stelle kein gültiges Anfechtungsobjekt dar, zurückgezogen hat.\n"}