{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-174-2022_2022-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=17.08.2022&to_date=20.08.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=68&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2022-1B_174-2022&number_of_ranks=77", "Checksum": "fd266b719ed05ed7ffcd8a24e6dac7e6"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 174/2022", "1B_174/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:12:09", "Checksum": "2ce6b387fc56db0a659d0073ccc662ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.08.2022 1B 174/2022 (1B_174/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_174/2022\nUrteil vom 17. August 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Haag, Müller,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,\ngegen\nJustiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,\nJustiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementale Rechtsabteilung,\nSpiegelgasse 6, 4001 Basel.\nGegenstand\nStrafverfahren; Rechtsverweigerung,\nBeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 18. Februar 2022 (VD.2021.118/VD.2021.143).\nSachverhalt:\nA.\nA.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die durch ihn dagegen erhobene Berufung ist noch am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.\nA.________ befindet sich seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft respektive seit dem 5. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug, wofür er am 11. Juli 2019 in das Gefängnis Bässlergut versetzt wurde. Am 6. November 2019 ordnete das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) seine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfolgend JVA Thorberg) per 13. November 2019 an.\nB.\nMit Schreiben vom 12. November 2019 ersuchte A.________ die Vollzugsbehörde erstmals um Aufhebung der Versetzungsanordnung und um Prüfung einer möglichen Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg (nachfolgend JVA Lenzburg). Nachdem er am 13. November 2019 dennoch in die JVA Thorberg versetzt worden war, erhob er gleichentags Rekurs gegen die Anordnung seiner Versetzung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD).\nMit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vollzugsbehörde A.________ mit, der Vollzugsauftrag vom 6. November 2019, mit welchem er in die JVA Thorberg verlegt worden sei, stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Daraufhin zog er seinen beim JSD hängigen Rekurs gegen seine Versetzung zurück und stellte der Vollzugsbehörde ein Wiedererwägungsgesuch betreffend seine Versetzung in die JVA Thorberg und eine allfällige Versetzung in die JVA Lenzburg. Eventualiter sei die Anordnung seiner Versetzung zu widerrufen.\nAm 16. Januar 2020 teilte die Vollzugsbehörde A.________ mit, auf eine (weitere) Bearbeitung seines Wiedererwägungsgesuches werde verzichtet und die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt. Nachdem er dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde an das JSD geführt hatte, erliess die Vollzugsbehörde am 20. Mai 2020 die von ihm beantragte anfechtbare Verfügung, mit welcher sie seine Ersuchen um Versetzung in die JVA Lenzburg oder Rückversetzung in das Gefängnis Bässlergut abwies.\nC.\nIn der Folge reichte A.________ am 2. Juni 2020 erneut einen Rekurs an das JSD ein, in welchem er auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte. Mangels eines Entscheides erhob er am 18. Mai 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Regierungsrat, welche diese dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend Verwaltungsgericht) zum Entscheid überwies.\nMit Entscheid vom 16. Juni 2021 wies das JSD den Rekurs vom 2. Juni 2020 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verzichtete aber auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erhob A.________ dagegen Rekurs beim Regierungsrat, der dem Verwaltungsgericht wiederum zum Entscheid überwiesen wurde.\nMit Urteil vom 18. Februar 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 16. Juni 2021. Dabei schrieb es die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des JSD als gegenstandslos ab. Den gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies es ab, wobei es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligte.\nD.\nDagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, das JSD habe sein Recht auf beförderliche Behandlung seines Rekurses vom 2. Juni 2020 verletzt. Weiter sei das JSD anzuweisen, seine Verlegung in die JVA Lenzburg zu veranlassen. Schliesslich sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft im Rekursverfahren vor dem JSD gutzuheissen und ihm sei für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.\nSowohl die Vollzugsbehörde, das JSD als auch das Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert.\nErwägungen:\n1.\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz die Beschwerde gegen die angeordneten Haftmodalitäten abgewiesen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl.\nBGE 143 I 241 E. 1; siehe zuletzt Urteil 1B_291/2022 vom 8. Juli 2022 E. 1.1). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und an den beanstandeten Haftmodalitäten hat sich soweit aus den Akten ersichtlich bislang nichts geändert. Er ist deshalb nach\nArt. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen mit den nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.\n"}