diese nehmen ihren Auftrag unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB wahr (Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO). Die (nicht näher ausgeführte) Befürchtung des Beschwerdeführers, die Gerichtsdolmetscher seien nicht vertrauenswürdig, ist unbegründet. Das Obergericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verwehrt hat.