Der Beschwerdeführer ist somit keineswegs unbeholfen, sondern durchaus in der Lage, seine Interessen zu wahren. Eine besondere Bedeutung hat das Strafverfahren für den Beschwerdeführer nicht, da es nach den unbestrittenen Ausführungen des Obergerichts keine migrationsrechtlichen Konsequenzen haben kann. Es handelt sich zusammenfassend um einen Nachbarschaftsstreit, der eskaliert ist und zu (gegenseitigen) Strafanzeigen geführt hat, der unter strafrechtlichen Gesichtspunkten aber Bagatellcharakter hat. Den sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers kann mit dem Beizug von Dolmetschern Rechnung getragen werden; diese nehmen ihren Auftrag unter der Strafdrohung von Art.