Das Obergericht verweist zu Recht darauf, dass er an den polizeilichen Einvernahmen seinen Standpunkt durchaus zu vertreten wusste, indem er teilweise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich anderseits auf einen Rechtfertigungsgrund - er habe die Gefahr, welche der überlaute Lärm des Rasenmähers für die Integrität seiner Tochter dargestellt habe, mit sicheren und vernünftigen Mitteln abwehren müssen - berufen habe. Der Beschwerdeführer ist somit keineswegs unbeholfen, sondern durchaus in der Lage, seine Interessen zu wahren.