Mit diesem Vorgehen sei er das Risiko eingegangen, den Geschädigten an Körper oder Gesundheit zu schädigen. Die Einschätzung des Obergerichts, für dieses Delikt - versuchte einfache Körperverletzung - habe der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer nicht mit einem Strafmass zu rechnen, das den Rahmen eines Bagatelldelikts im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO sprenge, ist offenkundig zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht sachgerecht in Frage gestellt. Ebenfalls zutreffend ist die weitere Einschätzung im angefochtenen Entscheid, dass der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.