132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist ( Art. 132 Abs. 2 StPO). 2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 13. September 2019, um ca. 07.15 Uhr, von seinem Wohnungsbalkon aus einen Blumentopf in Richtung des Geschädigten fallengelassen zu haben, um diesen dazu zu bringen, den lauten Rasenmäher abzuschalten. Mit diesem Vorgehen sei er das Risiko eingegangen, den Geschädigten an Körper oder Gesundheit zu schädigen.