2. Das Obergericht verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung mit der Begründung, es handle sich um einen Bagatellfall und das Verfahren biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Angelegenheit sei für ihn wichtig und keineswegs eine Bagatelle; er sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen, auch weil er den Dolmetschern nicht traue. Die Tatsache, dass er ein "alter Staatsbürger aus der Republik Trinidad und Tobago" sei, rechtfertige nicht, ihn ungerecht zu verurteilen oder zu inhaftieren.