Soweit sie sich in ihren Ausführungen auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2022 bezieht, ergibt sich nicht, weshalb dieses Urteil im Widerspruch zur vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen stehen sollte. Das Obergericht des Kantons Zürich führte insoweit ja selbst aus, dass entsprechende Anträge "mangels Erkennbarkeit und Substantiierung einstweilen abzuweisen" wären. Die Beschwerdeführerin legt somit nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art.