136 StPO nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen in rechtswidriger Weise die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO verneint hätte. Soweit sie sich in ihren Ausführungen auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2022 bezieht, ergibt sich nicht, weshalb dieses Urteil im Widerspruch zur vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen stehen sollte.