Die angebliche Nötigung sei nicht ansatzweise dargetan. Dass der Angezeigte den für die gemeinsame Tochter geleisteten Unterhaltsbeitrag nicht wie gewöhnlich am 25., sondern am 27. Mai 2022 überwiesen habe, sei strafrechtlich irrelevant. Auch bezüglich des Inhalts eines Mails vom 28. Juli 2022 erschliesse sich die strafrechtliche Relevanz nicht annährend. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 28. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.