und forderte sie zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass die Beschwerde aus materieller Sicht als überwiegend aussichtslos erscheine. Bezüglich des angezeigten Vergehens gegen das Waffengesetz sei die Anzeigerin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich einen zivilrechtlichen Anspruch haben sollte. Die angebliche Nötigung sei nicht ansatzweise dargetan.