1. A.________ reichte am 25. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige gegen B.________ wegen mehrfacher Nötigung, Betrug, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und wegen "unerlaubtem Munitionsbesitz" ein. Am 17. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche A.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Beschwerde erhob. Mit Verfügung vom 2. März 2023 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.