Auch wenn man an das anlässlich der Hausdurchsuchung in der damit verbundenenen Aufregung ohne anwaltlichen Beistand gestellte Siegelungsgesuch keine hohen Anforderungen stellen kann, so hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Gelegenheit und Anlass, nach erfolgter anwaltlicher Beratung zeitnah und damit rechtzeitig die aus seiner Sicht einer Beschlagnahme entgegenstehenden Gründe anzuführen. Das Zwangsmassnahmengericht hat unter diesen Umständen kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausging, der Beschwerdeführer habe kein substanziiertes und damit gültiges Siegelungsbegehren gestellt.