Bei der polizeilichen Befragung gut drei Stunden später hat er sich - nach anwaltlicher Beratung - darauf beschränkt, am Siegelungsbegehren festzuhalten. Auch wenn man an das anlässlich der Hausdurchsuchung in der damit verbundenenen Aufregung ohne anwaltlichen Beistand gestellte Siegelungsgesuch keine hohen Anforderungen stellen kann, so hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Gelegenheit und Anlass, nach erfolgter anwaltlicher Beratung zeitnah und damit rechtzeitig die aus seiner Sicht einer Beschlagnahme entgegenstehenden Gründe anzuführen.