Ich vertraue da auf die Beratung meines Rechtsanwaltes." Aus diesen Rapporten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung ein Siegelungsbegehren stellte. Für die nachträglich aufgestellte Behauptung, er habe sich auf den Schutz der Privatsphäre berufen, findet sich, wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht feststellte, kein Hinweis, und schon gar nicht darauf, dass er diesen pauschalen Einwand in irgendeiner Weise näher konkretisiert hätte. Bei der polizeilichen Befragung gut drei Stunden später hat er sich - nach anwaltlicher Beratung - darauf beschränkt, am Siegelungsbegehren festzuhalten.