2. Das Zwangsmassnahmengericht ist auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gar kein rechtsgültiges - nämlich ausreichend substanziiertes - Siegelungsgesuch gestellt, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei und eine materielle Beurteilung zu unterbleiben habe. 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im anschliessenden Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (i.V.m.