2. Angesichts der besonderen Umstände, die vorliegend zur Abschreibung führen, sieht das Bundesgericht davon ab, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie sich überhaupt zu dieser Frage äussern, machen die Verfahrensbeteiligten angesichts des frühen Verfahrensstadiums und der erst geringen Kosten keine Parteientschädigungen geltend. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.