Vorliegend rechtfertigt es sich auch nicht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Zwar könnten sich die hier stellenden Rechtsfragen in künftigen Verfahren möglicherweise in gleicher oder ähnlicher Form erneut stellen, doch wird eine Berufungsverhandlung üblicherweise weitergeführt, sodass ein Gericht in der Regel die Möglichkeit hat, die Zulässigkeit von Auflagen zur Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung zu überprüfen. Demnach ist die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).