1.3. Angesichts des Umstands, dass das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung nicht mehr weitergeführt wird, besitzt der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Vorliegend rechtfertigt es sich auch nicht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten.