1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG grundsätzlich zulässig. 1.2. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen ( BGE 137 I 296 E. 4.2 S. 299).