Ihm seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, er verzichte auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung. Das Obergericht sowie implizit auch die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ hatte bereits mit ihrer Mitteilung vom 28. April 2021 über den Rückzug der Berufung sinngemäss beantragt, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und ihr keine Kosten aufzuerlegen. Erwägungen: