D. Mit Eingabe vom 29. April 2021 an das Obergericht zog B.________ ihre Berufung zurück. Das Bundesgericht teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Mai 2021 mit, das Verfahren scheine gegenstandslos geworden zu sein, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. A.________ beantragt Eintreten auf die Beschwerde. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben, sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. C.________ beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Ihm seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, er verzichte auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung.