2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Rechtsanwalt B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Mai 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Baur