Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 1 ff. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteienschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Anklagekammer zurückgewiesen.