Diese wird dabei auch klären müssen, ob dem Beschwerdeführer im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde - was er bestreitet -, und, soweit dies nicht der Fall war, die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung des Gehörsanspruchs vorzunehmen haben. Sie wird zudem mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Verzug vorgehen müssen. Unter den genannten Umständen können die Haftvoraussetzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Sache geprüft werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung kann daher nicht entsprochen werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art.