4. Damit erweist sich die Beschwerde ungeachtet der weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen des dargelegten Mangels als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme der erwähnten Prüfung und für allfällige Vorkehren im genannten Sinn an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch klären müssen, ob dem Beschwerdeführer im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde - was er bestreitet -, und, soweit dies nicht der Fall war, die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung des Gehörsanspruchs vorzunehmen haben.