Art. 130 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, ibid., N. 7 zu Art. 227 und N. 5 zu Art. 225 StPO; BGE 137 IV 215 E. 2.3). Bei Verneinung dieser Frage hätte sie weiter die erforderlichen Vorkehren treffen müssen, um eine wirksame notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers in der Haftsache zu gewährleisten. Daran ändert aufgrund der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im betreffenden Haftverfahren ihr Vorbringen nichts, dieser sei in der Lage gewesen, sich gegen die Haftverlängerung zu wehren, zumal diese Beurteilung fraglich ist (vgl. Urteil 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 IV 215).