Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach ohne weiteres Eingehen auf die Kritik des Beschwerdeführers an seiner früheren amtlichen Verteidigerin die Beschwerde abweisen, den Antrag auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger als gegenstandslos abschreiben und ihren Entscheid diesem als neuem amtlichen Verteidiger zustellen. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob im Haftprüfungs- bzw. Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers nicht nur formell bestand, sondern auch wirksam bzw. effektiv war (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu