mittels Zustellung zur Kenntnis in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einbezogen worden war. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach ohne weiteres Eingehen auf die Kritik des Beschwerdeführers an seiner früheren amtlichen Verteidigerin die Beschwerde abweisen, den Antrag auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger als gegenstandslos abschreiben und ihren Entscheid diesem als neuem amtlichen Verteidiger zustellen.