134 Abs. 2 StPO ausging. Zudem wurde deutlich, dass die amtliche Verteidigerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz aus ihrer Funktion entlassen und neu jener Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, dessen Zuordnung als Offizialverteidiger der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich in Unkenntnis des bereits erfolgten Verteidigungswechsels - in seiner selbständigen Beschwerde an die Vorinstanz mit Blick auf die gemäss seiner Darstellung fehlende wirksame Verteidigung in der Haftsache beantragt hatte.