Entscheid das rechtliche Gehör, insbesondere Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren, wobei keine Anhaltspunkte bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in der Folge dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben hätte. Aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft zum Verteidigungswechsel bzw. der betreffenden Verfügung ging sodann hervor, dass es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (e) und die Staatsanwaltschaft von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO ausging.