Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts war weiter ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin in der Tat die beiden früheren Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers zurückgezogen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 auf eine Stellungnahme sowie auf eine Teilnahme an der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung verzichtet hatte. Ferner ergab sich aus den Akten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer bereits in diesem Haftentlassungsgesuch geltend gemacht hatte, die amtliche Verteidigerin handle gegen seinen Willen, und mit Blick darauf beantragt hatte, ihm vor dem