Zudem ergab sich daraus, dass er das Vertrauen in die amtliche Verteidigerin als erheblich gestört betrachtete und eine wirksame Verteidigung verneinte sowie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wechsel der Verteidigung eingereicht hatte. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts war weiter ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin in der Tat die beiden früheren Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers zurückgezogen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 auf eine Stellungnahme sowie auf eine Teilnahme an der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung verzichtet hatte.